Rechtsprechung
OLG Köln, 23.02.2002 - HEs 126/02 - 137 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Haftbefehl; Verweisung; Verhältnismäßigkeit
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
StPO § 120; § 270
Haftbefehl; Verweisung; Verhältnismäßigkeit - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Aufhebung eines Haftbefehls aufgrund einer von Anfang an gegebenem Kenntnis der zur Verweisung führenden Umstände oder einer fehlerhaften Verweisung
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Strafprozessrecht: Wichtiger Grund für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Gummersbach, 10.01.2002 - 10b Gs 9/02
- LG Köln, 04.02.2002 - 107 Qs 6/02
- OLG Köln, 23.02.2002 - HEs 126/02 - 137
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73
Untersuchungshaft
Auszug aus OLG Köln, 23.02.2002 - HEs 126/02
Dabei folgt aus dem Freiheitsrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG sowie aus der Geltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, der der Untersuchungshaft auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe Grenzen setzt, dass die Ausnahmevorschrift des § 121 Abs. 1 StPO eng auszulegen ist (BVerfGE 36, 264, 271 m. w. N.;… Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45 Aufl., § 121 Rn. 19). - BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 1309/76
Verfassungsrechtliche Anforderungen an das Beschleunigungsgebot in Haftsachen
Auszug aus OLG Köln, 23.02.2002 - HEs 126/02
Denn die Anordnung und die Fortdauer der Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn und soweit der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Klärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters nicht anders als durch vorläufige Inhaftierung des Verdächtigen gesichert werden kann (BVerfG StV 91, 307 = NStZ 91, 697; NStZ 91, 397 (398), vgl. auch BVerfGE 46, 194 (195); BGH NStZ 91, 546; ständige Rechtsprechung auch des Senats, zuletzt SenE HEs 55/00 - 71 - vom 28. April 2000). - BGH, 23.07.1991 - 3 StE 6/91
Keine Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft bei nicht nur kurzfristiger …
Auszug aus OLG Köln, 23.02.2002 - HEs 126/02
Denn die Anordnung und die Fortdauer der Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn und soweit der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Klärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters nicht anders als durch vorläufige Inhaftierung des Verdächtigen gesichert werden kann (BVerfG StV 91, 307 = NStZ 91, 697; NStZ 91, 397 (398), vgl. auch BVerfGE 46, 194 (195); BGH NStZ 91, 546; ständige Rechtsprechung auch des Senats, zuletzt SenE HEs 55/00 - 71 - vom 28. April 2000).
- BVerfG, 28.02.1991 - 2 BvR 86/91
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Fortdauer von Untersuchungshaft
Auszug aus OLG Köln, 23.02.2002 - HEs 126/02
Denn die Anordnung und die Fortdauer der Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn und soweit der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Klärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters nicht anders als durch vorläufige Inhaftierung des Verdächtigen gesichert werden kann (BVerfG StV 91, 307 = NStZ 91, 697; NStZ 91, 397 (398), vgl. auch BVerfGE 46, 194 (195); BGH NStZ 91, 546; ständige Rechtsprechung auch des Senats, zuletzt SenE HEs 55/00 - 71 - vom 28. April 2000). - OLG Düsseldorf, 15.06.2000 - 1 Ws 293/00
Untersuchungshaft; Wichtiger Grund; Verfahrensverzögerung; Verweisung; Gericht; …
Auszug aus OLG Köln, 23.02.2002 - HEs 126/02
Auch wenn die in richterlicher Unabhängigkeit getroffene Verweisung an das Landgericht nicht objektiv willkürlich sein sollte (vgl. zu einer unnötigen Verfahrensverzögerung für einen solchen Fall OLG Düsseldorf NStZ-RR 01, 222), so liegt doch die durch diese Verweisung bedingte - erhebliche - Verzögerung des Verfahrens ausschließlich im Verantwortungsbereich entweder der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts (nicht aber ist sie dem Angeklagten zurechenbar). - BVerfG, 28.02.1991 - 2 BvR 162/91
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Fortdauer von Untersuchungshaft
Auszug aus OLG Köln, 23.02.2002 - HEs 126/02
Denn die Anordnung und die Fortdauer der Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn und soweit der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Klärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters nicht anders als durch vorläufige Inhaftierung des Verdächtigen gesichert werden kann (BVerfG StV 91, 307 = NStZ 91, 697; NStZ 91, 397 (398), vgl. auch BVerfGE 46, 194 (195); BGH NStZ 91, 546; ständige Rechtsprechung auch des Senats, zuletzt SenE HEs 55/00 - 71 - vom 28. April 2000). - OLG Köln, 28.04.2000 - HEs 55/00
Haftbefehl; Verweisung; Verhältnismäßigkeit
Auszug aus OLG Köln, 23.02.2002 - HEs 126/02
Denn die Anordnung und die Fortdauer der Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn und soweit der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Klärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters nicht anders als durch vorläufige Inhaftierung des Verdächtigen gesichert werden kann (BVerfG StV 91, 307 = NStZ 91, 697; NStZ 91, 397 (398), vgl. auch BVerfGE 46, 194 (195); BGH NStZ 91, 546; ständige Rechtsprechung auch des Senats, zuletzt SenE HEs 55/00 - 71 - vom 28. April 2000).